Verkehrsregeln und Verstöße im Kreisverkehr
Die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren.
Wann ein Kreisverkehr vorliegt, in dem besondere Regeln zu beachten sind, ist in Deutschland leicht zu erkennen. Ein Kreisverkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss an jeder Zufahrt durch eine blaue Ronde mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen sowie einem "Vorfahrt gewähren" - Schild gekennzeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um eine normale Kreuzung und es gilt die Rechts-vor-Links-Regel!
Der Kreisverkehr ist mit Verordnung vom 11.12.2000 (BGBl. I S. 1690) zunächst in den neuen § 9 a StVO, später in den § 8 der StVO als Absatz 1 a eingefügt worden. In dem Paragraphen finden sich die besonderen Regelungen, die für eine flüssige und sichere Durchfahrt durch den Kreisverkehr erforderlich sind.
Vorfahrt
Die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren. Wie es die Beschilderung bereits anzeigt, haben Fahrzeuge im Kreisverkehr grundsätzlich Vorfahrt. Das Tempo sollte deshalb bei Annäherung an einen Kreisverkehr herabgesetzt werden.
Bei Ausfahrt ist besonders auch auf "querende" Radfahrer zu achten, die auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Diese haben nach § 9 Absatz 3 StVO Vorrang. Auch auf "querende" Fußgänger haben ausfahrende Fahrzeuge als Abbieger besondere Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls anzuhalten (vgl. § 9 Abs. 3 StVO).
Blinken
Gemäß § 8 Absatz 1a Satz 2 StVO darf bei Einfahrt in den Kreisverkehr nicht geblinkt werden. Bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss allerdings der Blinker - nun nach § 9 Absatz 1 StVO - gesetzt werden. Ein Verstoß kann mit € 10,- geahndet werden.
Halten und Parken
Soweit es nicht verkehrsbedingt erforderlich ist, ist das Halten auf der Fahrbahn verboten (Erläuterung Nr. 3 zu Verkehrszeichen 215). Ein Verstoß kostet € 10,- Verwarngeld. Wer sogar parkt oder behindernd hält, wird mit € 15,- bestraft. Behinderndes Parken kostet dann € 25,- bzw. € 35,- wenn es länger als eine Stunde andauert.
Mittelinsel
Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden (Erläuterung Nr. 2 zu Verkehrszeichen 215). Ausnahmen werden nur bei besonders langen Fahrzeugen oder Gespannen gemacht, die wegen Ihrer Länge den Kreisverkehr sonst nicht befahren könnten, sofern eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Andernfalls kann eine Geldbuße von € 35,- erhoben werden.
Fahrtrichtung
Weiterhin ist das Fahren entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung nicht erlaubt (Erläuterung Nr. 1 zu Verkehrszeichen 215). Verstöße mit einem Kfz werden mit € 25,- geahndet. Radler kommen mit € 20,- weg, wenn sie keinen behindern. Bei Behinderung erhöht sich für sie das Verwarngeld auf € 25,- bei Gefährdung auf € 30,- und bei Sachbeschädigung sogar auf € 33,-
Veröffentlicht am 08.02.2022 in Verkehrsrecht.