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Beitragsordnung des Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD)

(Stand: Januar 2024)

1. Mitgliedsbeitrag und Beitragsjahr

¹Für die Mitgliedschaft im AvD wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. ²Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel für einen
Zeitraum von 12 Monaten (1 Beitragsjahr) erhoben und ist jeweils im Voraus an den AvD zu entrichten. ³Das Beitragsjahr berechnet sich grundsätzlich und soweit nichts anderes vereinbart ist ab dem Datum des Beginns der Mitgliedschaft.

2. Höhe des Mitgliedsbeitrags

Die derzeit gültigen Beitragssätze sind im ANHANG 1 dieser Beitragsordnung dargestellt.

3. Beitragsermäßigung

¹Eine Beitragsermäßigung wird nach Nachweis der dafür vom AvD jeweils definierten Voraussetzungen (z. B. Vorliegen einer Schwerbehinderung) gewährt. ²Aktuelle Ermäßigungsvoraussetzung/en und sich daraus ergebende Mitgliedsbeiträge werden jeweils im Rahmen der gültigen Beitragssätze in ANHANG 1 dargestellt.
³Ein ermäßigter Beitrag wird nach Nachweis des Ermäßigungsgrundes durch das Mitglied und ab der nächsten Beitragsfälligkeit berücksichtigt; Entsprechendes gilt bei Wegfall des Ermäßigungsgrundes. ⁴Das Entfallen der Ermäßigungsvoraussetzung hat ein Mitglied dem AvD unverzüglich in Textform mitzuteilen.

4. Wann muss der Mitgliedsbeitrag gezahlt werden?

¹Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Voraus eines Beitragsjahres rechtzeitig an den AvD zu entrichten. ²Teilzahlungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AvD zulässig; ein Anspruch darauf besteht nicht.

³Dabei gilt der Erstbeitrag als rechtzeitig bezahlt, wenn
a. bei Abschluss der Mitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag sofort bezahlt wird, sofern entsprechende Zahlungsmöglichkeiten
vom AvD angeboten werden,

b. bei einer Banküberweisung der Mitgliedsbeitrag innerhalb der in einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung genannten Frist beim AvD eingegangen ist, oder

c. im Lastschriftverfahren die erstmals vom AvD angeforderte Lastschrift für das aktuelle Beitragsjahr von der Bank eingelöst wird.

⁴Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn eines neuen Beitragsjahrs zur Zahlung fällig. ⁵Satz 3 Buchstabe b und c gelten entsprechend. ⁶Bei jeder Form der automatischen Zahlung (SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, PayPal etc.) sendet der AvD spätestens 7 Tage vor Anforderung des zu zahlenden Beitrags eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung auf einem vom AvD zu bestimmenden, geeigneten Kommunikationsweg.

⁷Überweisungen, aus denen nicht die auf einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung angegebene Referenznummer oder zumindest die Mitgliedsnummer hervorgehen, können vom AvD nicht eindeutig zugeordnet werden. ⁸In diesem Fall gelten die Zahlungen als nicht erfolgt; nicht zuzuordnende Zahlungseingänge werden rücküberwiesen. Etwas anderes gilt nur, wenn AvD dem Mitglied die Beitragszahlung in Textform bestätigt oder in einer Kontoübersicht anzeigt.

5. Verzug, Beitragsrückstand

¹Ein Mitglied kommt mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug, wenn es nicht innerhalb der in einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung genannten Frist leistet, oder, falls eine Zahlungsfrist nicht genannt ist, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufstellung, vgl. § 286 Absatz 3 BGB.

²Während eines (auch anteiligen) Beitragsrückstands ruhen alle Mitgliedsrechte; ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug, besteht im Übrigen kein Leistungsanspruch auf die AvD-Clubleistungen sowie auf Hilfeleistungen, die der AvD über Gruppenversicherungsverträge für seine Mitglieder bereitstellt. ³Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt bestehen und ist hiervon unberührt. ⁴Eingehende Zahlungen werden nach Tilgung von Kosten und Zinsen stets auf den ältesten noch offenen Mitgliedsbeitrag angerechnet.

⁵Eine verspätete Beitragszahlung führt nicht zu rückwirkenden Leistungsansprüchen. ⁶Ein Leistungsanspruch beginnt erst (wieder) mit Eingang des vollständigen Mitgliedsbeitrags beim AvD, es sei denn, der AvD hat den verspäteten Zahlungseingang zu vertreten und/oder eine Ratenzahlung vereinbart.

⁷AvD behält sich vor, nach erfolgloser Mahnung den Mitgliedsbeitrag zzgl. Mahngebühren und sonstiger Kosten über einen Inkassodienstleister einzufordern.

⁸Eine Mitgliedschaft, für die der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist, kann nach den Vorgaben der AvD-Satzung entzogen werden.

6. Gebühren, Kosten

6.1 Aufnahmegebühren

¹Der AvD kann eine Aufnahmegebühr je Beitragszahler als Verwaltungspauschale erheben. ²Jeweils aktuell gültige Aufnahmegebühren werden in ANHANG 1 dargestellt.

6.2 Rechnungsgebühren

¹Der AvD möchte den Versand von Rechnungen in Papierform reduzieren und Rechnungen weitestgehend elektronisch bereitstellen. ²AvD behält sich vor, eine angemessene Gebühr für den Druck und Versand von (zusätzlich angeforderten) Papierrechnungen zu erheben.

6.3 Mahngebühren

¹Für jede Mahnung wird eine angemessene Gebühr erhoben. ²Bei nachfolgenden Mahnungen erhöht sich der Betrag um die bereits angefallenen Mahngebühren.

6.4 Rücklastschriftgebühren

Gebühren für vom AvD Mitglied verschuldete Rücklastschriften werden diesem in Rechnung gestellt.

7. Änderung und Aktualisierung von Daten

¹Jede Änderung der Wohnanschrift, des Namens und bei SEPA-Basis-Lastschriftverfahren der IBAN (International Bank Account Number) und des BIC (Bank Identifier Code) ist entweder über „Mein AvD“ (WebSelfCare auf https://avd.de) zu aktualisieren oder dem AvD unverzüglich zumindest in Textform (etwa per E-Mail an service@avd.de) unter Angabe der Mitgliedsnummer mitzuteilen. ²AvD behält sich vor, Kosten, die dadurch entstehen, dass entsprechende Änderungen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt werden, dem Mitglied in Rechnung zu stellen.

8. Sonstiges

¹Der AvD e.V. darf sich zur Erfüllung der hier geregelten Maßnahmen und Einziehungen der zu seinem Verbund gehörenden AvD Wirtschaftsdienst GmbH und/oder eines Inkasso-dienstleisters bedienen.

²Diese AvD Beitragsordnung gilt ab dem 01. Januar 2024.

³Die AvD Beitragsordnung wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des AvD veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis:
Bei Unstimmigkeiten zwischen der Online-Fassung und der PDF-Fassung ist allein der Text der PDF-Datei maßgebend.

Dokumente

Beitragsordnung des AvD inklusive Anhang 1

Beitragsordnung des AvD inklusive Anhang 1