
AvD gibt Tipps bei Verkehrsverstößen im Ausland
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat wichtige Hinweise zusammengestellt, die es zu beachten gilt, wenn Behördenbescheide auf Urlaubs-Rückkehrer warten.
- Bußgeldbescheide nicht ignorieren
- Vollstreckung ist grenzüberschreitend möglich
- Fahrverbote sind künftig EU-weit zu beachten
Wer aus den Ferien kommt bedauert nicht selten, dass die Erholungszeit zu kurz war. Die positiven Erinnerungen bleiben länger erhalten, wenn nach Rückkehr keine unliebsame Post im Briefkasten liegt. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat wichtige Hinweise zusammengestellt, die es zu beachten gilt, wenn Behördenbescheide auf die Rückkehrer warten.
Viele Urlauber waren mit dem Auto im Ausland unterwegs und mussten sich mit den Verkehrsregeln vor Ort auseinandersetzen. Wer etwa falsch geparkt hat oder im EU-Gebiet mit zu hohem Tempo gemessen wurde, muss damit rechnen zuhause belangt zu werden. Schon seit Jahren erlaubt ein zwischen den EU-Staaten geschlossenes Abkommen die gegenseitige Vollstreckung von Bußgeldern.
Vollstreckung in EU und Schweiz
Bescheide von außerhalb der EU, etwa aus Norwegen, Großbritannien oder der Schweiz, konnten bisher nicht in Deutschland beigetrieben werden. Das hat sich seit Mai 2024 im Verhältnis zur Schweiz geändert: Durch einen neu abgeschlossenen Polizeivertrag sind Bußgelder in Höhe von mindestens 80 Franken oder 70 Euro gegenseitig vollstreckbar. Der AvD weist an der Stelle darauf hin, dass in der Schweiz die verhängten Sanktionen ein deutlich höheres Niveau haben. Wird dort etwa das Tempo innerorts zwischen 16 km/h und 20 km/h überschritten, sind mindestens 400 Franken zu zahlen. Je nach Einkommen kann das sogar deutlich mehr kosten. Aus diesem Grund haben die beiden Länder vereinbart, dass erst ab einer Überschreitung der deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2000 Euro geprüft werden soll, ob eine Vollstreckung unverhältnismäßig sein kann.
Im Verhältnis zum EU-Nachbar Österreich gibt es die Besonderheit, dass dort die Schwelle zur Beitreibung von Bußen bei 25 Euro liegt. Ein entsprechendes Abkommen ist schon seit Anfang des Jahrtausends in Kraft. Bei Nichtnennung des Fahrers gilt zusätzlich, dass Österreich ein Extra-Bußgeld für die Verweigerung der Auskunft verhängt. Auch das kann beigetrieben werden.
Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz
Für die Vollstreckung von Übertretungen innerhalb und außerhalb der EU ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zuständig. Das Amt prüft die eingehenden Ersuche ausländischer Behörden. Kontrolliert wird, ob die Anfragen im Sinne der Vorschriften vollständig und korrekt sind. Die wesentlichen Verfahrensdokumente müssen in der Landessprache des Betroffenen vorliegen. Ebenso muss nachgewiesen sein, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich am Verfahren im Ausland zu beteiligen. Liegt all das vor, erhält der Betroffene Post vom BfJ.
Der Datenaustausch zwischen den europäischen Behörden ist geregelt und wird in den kommenden Jahren durch eine aktualisierte EU-Richtlinie weiter gestärkt. Die staatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten sind bei einer Reihe von schwerwiegenden Verkehrsverstößen verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und Bescheide innerhalb von elf Monaten zuzustellen. Gleichzeitig werden die Rechte der Betroffenen klargestellt und gestärkt.
Schriftstücke lesen und Einwände erheben
Wer als Betroffener entweder aus dem Ausland oder vom BfJ entsprechende Schriftstücke erhält, sollte diese sorgfältig prüfen. Der AvD rät, Einwendungen schriftlich zu formulieren und an die Stellen zurückzuschicken. Wer etwa nicht selbst gefahren ist oder bei den ausländischen Behörden keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, kann das dem BfJ mitteilen.
Mittlerweile machen einige ausländische Behörden Unterlagen per QR-Codes oder Links auf den Behördenseiten für Betroffene in deren Landessprache einsehbar. Dies gilt bspw. für Stellen in den Niederlanden, Frankreich oder Italien.
Wichtig: Das Bundesamt ist für die Vollstreckung zuständig. Vorausgegangen ist dann immer schon ein Bußgeldverfahren im Ausland. Sind dazu Schreiben an den Betroffenen gegangen, kann eine Behörde nachweisen, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. Schon deshalb sollte immer reagiert werden. Aufgrund der zusätzlichen Kosten der Verfahren ist eine Zahlung zu erwägen, wenn man den Vorwurf für zutreffend hält.
Keine Vollstreckung durch private Inkassofirmen
Nur staatliche Stellen dürfen amtliche Bußgeldbescheide vollstrecken. Die Vereinbarung der EU-Staaten gilt nur auf dieser Ebene. Es gibt aber Berichte über Versuche von Inkassounternehmen und beauftragten Kanzleien, etwa ausstehende Park- oder Mautgebühren beizutreiben. Versuche, auf einer solchen Basis Gelder beizutreiben, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig. Im entschiedenen Fall ging es um Notargebühren in Kroatien. Diese wurden ausländischen Urlaubern im Zusammenhang mit der Beitreibung von Parkgebühren in Rechnung gestellt. Die Neufassung der erwähnten EU-Richtlinie wird solche Praktiken ausdrücklich verbieten.
Urlauber sollten aber beachten, dass Parkgebühren – in Kroatien oder anderswo – grundsätzlich zulässig sind. Nicht in allen Ländern werden ausstehende Gelder per Bußgeldbescheid beigetrieben. Ein Vorgehen auf zivilrechtlicher Basis mit einem europäischen Mahnbescheid ist möglich. Ein Grund mehr, sich an erkennbare Vorgaben vor Ort zu halten. AvD-Mitglieder haben bei diesen Themen grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei Eingang von entsprechenden Schreiben Rat von einem Vertrauensanwalt einzuholen.
Fahrverbote sollen EU-weit gelten
Beigetrieben werden nur Geldbeträge. Fahrverbote ausländischer Behörden sind in Deutschland momentan nicht durchsetzbar. Allerdings bereitet die EU eine Richtlinie vor, nach der solche Führerscheinmaßnahmen grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten gelten sollen. In Kraft treten soll diese Vorgabe bis 2028.
Veröffentlicht am 29.07.2025 in Verkehrsrecht.