Logo des Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD)
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© Unai Huizi Photography/Shutterstock
Pressemitteilung - 11.02.2026 - 5min. Lesezeit

Fasching entspannt feiern

Der Höhepunkt der Faschingskampagnen beginnt am Donnerstag - der Automobilclub von Deutschland gibt Tipps, wie man sicher feiern kann.

  • Feiern unter Wahrung der Verkehrssicherheit
  • Kein Stress durch richtige Planung
  • Wer trinkt, sollte nicht selbst fahren

Der Höhepunkt der Faschings- und Karnevalskampagnen beginnt am Donnerstag mit der sogenannten Weiberfastnacht. Beim Straßenkarneval mit farbenfrohen und ausgelassenen Umzügen geht es meist feuchtfröhlich zu. Vor allem entlang des Rheins gelten die Festivitäten als „fünfte Jahreszeit“. Christliche Bräuche und diverse regionale Traditionen bilden den Hintergrund vielfältiger Veranstaltungen. Hunderttausende Jecken und Narren sind spätestens am Rosenmontag und Faschingsdienstag unterwegs, bevor alles bekanntlich am sogenannten Aschermittwoch vorbei ist. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps, wie man sicher feiern kann.

Überall dort, wo Umzüge stattfinden, wird schon im Vorfeld der Verkehr beschränkt und Straßen werden weiträumig abgesperrt. Hauptgrund ist, die Wege freizuhalten für Festwagen, Beteiligte an den Umzügen und Besucher. Dazu kommen die Anforderungen an die Sicherheit, um allen Anwesenden gefahrloses Feiern zu ermöglichen. Der AvD fordert dazu auf, behördliche Anordnungen zu beachten. Die Möglichkeiten, direkt mit dem Kraftfahrzeug vor Ort zu gelangen, sind sehr stark eingeschränkt. Temporär werden Verkehre umgeleitet und Park- und Halteverbote ausgeschildert. Zu bedenken ist, dass ein Auto auch für den Besitzer kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, wenn diese Maßnahmen mindestens drei Tage vorher sichtbar angekündigt wurden.

Kinder und Erwachsene zeigen sich gerne in fantasievoller Kostümierung. In solcher Verkleidung muss man beim Steuern eines Fahrzeuges die eigene freie Sicht gewährleisten. Es muss sichergestellt sein, dass trotz Maskierung die Bedienung von Lenkrad, Pedalen oder Hebeln und Tasten nicht beeinträchtigt ist und Fahrer ihr Umfeld gut hören können. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht bei einem Verstoß dagegen ein Verwarnungsgeld vor. Wer beim Führen eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht verhüllt oder verdeckt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen.

Kein Alkohol am Steuer
Der AvD appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, sich der Risiken von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr bewusst zu sein. Wer feuchtfröhlich feiert und dabei Alkohol trinkt, sollte auf keinen Fall fahren – unabhängig davon, wie viel es war und wie fit er sich anschließend fühlt. Fröhliches Beisammensein muss nicht mit Alkohol verbunden sein. Wer aber trinkt, sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis unterwegs sein. Eine vorherige Planung ist dringend anzuraten. Man kann vorher absprechen, sich nach den Veranstaltungen von nüchternen Fahrern abholen zu lassen.

Nicht zu unterschätzen sind gesetzliche Sanktionen. Wer mit mindestens 0,3 Promille Alkohol im Blut einen Unfall verursacht oder durch sonstiges Verhalten (etwa Schlangenlinien fahren) auffällig wird, begeht eine Straftat. Die sogenannte Trunkenheit im Verkehr beginnt nicht erst mit der Schwelle von 1,1 Promille, bei der jeder Autofahrer ohne zusätzliche Beweiszeichen als absolut fahruntüchtig gilt. Ein Entzug des Führerscheins und eine Geldstrafe sind dann sicher. Das gilt auch beim Führen eines E-Rollers, das als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Auch Radfahrern droht eine Verurteilung, sofern sie mit 1,6 Promille oder mehr gefahren sind. Zudem ist ab dieser Promillezahl vor einer Wiedererteilung des Führerscheins mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu rechnen.

Auch die Bußgeldandrohungen beim alkoholisierten Führen eines Kraftfahrzeuges sind hoch. Ab einem festgestellten Promillewert von 0,5 sind 500 Euro zu zahlen. Dazu werden zwei Punkte im Register eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Für Fahranfänger gilt hier 0,0 Promille. Dasselbe gilt in der Probezeit auch beim Konsum von Cannabisprodukten. Danach, bzw. wenn Fahrer älter als 21 sind und mit 3,5 Nanogramm/ml oder mehr des Cannabis-Wirkstoffes THC im Blutserum gemessen werden, drohen vergleichbare Sanktionen wie bei Alkoholkonsum.

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