
- BGH entscheidet, dass Kaskoversicherte das Werkstattrisiko tragen
- Unterschiede bei Kasko- und Haftpflichtschäden bestätigt
- AvD empfiehlt, Reparaturkosten vorher mit Versicherung abzustimmen
Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am eigenen Fahrzeug über die Vollkaskoversicherung regulieren möchte, sollte künftig vor der Beauftragung der Reparatur genauer auf den Umfang und die von der Werkstatt veranschlagten Kosten achten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. September 2026 klargestellt, dass bei einem Kaskoschaden grundsätzlich der Versicherte das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Die Kaskoversicherung muss also nicht für überhöhte, objektiv unnötige oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturpositionen einstehen, sofern diese nicht zu den erforderlichen Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen gehören. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) erläutert die Rechtsprechung und hat einen Verbrauchertipp parat.
Zunächst ist entscheidend, wie der Pkw-Schaden entstanden ist. Bei einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, ist grundsätzlich dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Bei Schäden durch beispielsweise Hagel oder Diebstahl kommt, soweit versichert, die Teilkasko zum Einsatz und bei einem selbst verschuldeten Unfall greift die Vollkaskoversicherung. Hier kommt das vom BGH zu bewertende Werkstattrisiko zum Tragen: Entschieden wurde jetzt, dass die Kaskoversicherung bei Eigenverschulden nur diejenigen Reparaturkosten erstatten muss, die für die Behebung des Unfallschadens tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet erforderlich sind. Wer aber von der Werkstatt darüber hinausgehende Arbeiten vornehmen lässt oder überhöhte Stundensätze akzeptiert, muss diese zusätzlichen Kosten selbst tragen.
Unfallverursacher hat Werkstattrisiko
Gerade bei einem selbst verschuldeten Kaskoschaden sollten Autofahrer deshalb künftig vor Beauftragung und Durchführung der Reparatur genauer hinschauen. Der AvD empfiehlt, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, diesen dem Versicherer vorzulegen und die Reparatur erst nach dessen Bestätigung zu beauftragen. Auch Änderungen oder zusätzliche Arbeiten sollten mit dem Versicherer abgestimmt und dokumentiert werden. So lässt sich vermeiden, dass der Fahrzeughalter später auf Kosten sitzen bleibt.
Anders ist die Rechtslage beim unverschuldeten Unfall. Hier trägt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Schadenersatzpflicht auch das Werkstattrisiko. Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen vom 16. Januar 2024 präzisiert. Danach können grundsätzlich auch Kosten erfasst sein, die für den Geschädigten nicht erkennbar auf einer fehlerhaften oder unwirtschaftlichen Reparatur beruhen.
Die wichtigste Empfehlung lautet daher: Erst klären, wer den Schaden verursacht hat und welche Versicherung zuständig ist. Bei Fremdverschulden sollte der Schaden grundsätzlich über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert werden. Bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sollten zunächst die Werkstattkosten mit dem Versicherer abgestimmt und erst danach die Reparatur beauftragt werden.
