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AvD Pressemeldung - AvD gibt Tipps für Abwicklung von Unfallschäden
Pressemitteilung - 27.04.2022 - 4min. Lesezeit

AvD gibt Tipps für Abwicklung von Unfallschäden

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt die Rechte von Geschädigten.

  • Neues Urteil: BGH stärkt Rechte von Geschädigten
  • Reparaturkosten bis 130 Prozent des Zeitwertes erstattungsfähig
  • AvD-Mitglieder können juristischen Beistand erhalten

Nach einem Unfall mit Sachschaden stehen Autofahrer nicht selten vor der Frage, das reparaturbedürftige Auto zu verkaufen. Doch Ersatz ist aktuell oft nur mit viel Vorlauf zu beschaffen: Die Preise sind hoch und viele Modelle und Ausstattungsfeatures nicht verfügbar. Das gilt für Neuwagen wie auch für Gebrauchte. Eine Alternative ist, das verunfallte Auto reparieren und sich die Kosten von der Versicherung erstatten zu lassen. Dabei lässt die Rechtsprechung Abrechnungen bis zu 130 Prozent des Zeitwertes zu. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist nun auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, das die Rechte von Geschädigten stärkt.

Der Versicherer rechnete auf Basis eines Totalschadens ab 

Nach einem vom Gegner alleine verursachten Unfall ermittelte ein Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten die Reparaturkosten in Höhe von 7.148,84 Euro für den Wagen. Den Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) für den unbeschädigten Wagen setzte er mit 4.500 Euro an, bei einem Restwert des Wracks von 1.210 Euro. Die gegnerische Versicherung zahlte auf Basis eines Totalschadens. Dabei zog sie einen über eine Online-Börse recherchierten Restwert in Höhe von 1.420 Euro vom Zeitwert ab und erstattete dem Betroffenen 3.080 Euro. Der ließ seinen Wagen für insgesamt 5.695,49 Euro reparieren und fuhr es über zwei Jahre weiter. Danach verkaufte er es. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung weiterer 2.615,49 Euro für die durchgeführten Arbeiten, deshalb klagte er durch die Instanzen.

BGH: Ersatz von Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Zeitwertes 

In seiner Begründung erklärte der BGH, dass der unterlegene Versicherer dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen für den Sachschaden mehr als nur den reinen Zeitwert zu ersetzen habe. So sei nach der seit Jahren bestehenden Urteilspraxis des Gerichts eine fachgerechte Reparatur der Unfallschäden nachzuweisen. Die durchgeführten Arbeiten müssen dabei im Umfang der ursprünglichen Schätzungen des Sachverständigen entsprechen. Außerdem habe der Geschädigte zu belegen, dass er das Unfallfahrzeug nach der Reparatur weiter nutzt. Seien die Voraussetzungen gegeben, können Reparaturkosten - inklusive eines eventuell festgestellten merkantilen Minderwertes - bis zu 30 Prozent über dem Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) als Schadenersatz abgerechnet werden. 

Die damit gesetzte Wertgrenze ist in dem Sinne absolut, als bei über diese 130–Prozent-Schwelle hinausgehenden Instandsetzungskosten ein Versicherer lediglich den Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Restwertes zu erstatten hat. Die Rechtsprechung verneint die Aufspaltung „in einen vom Schädiger [und seinem Versicherer] auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil“.

Geschädigte müssen Nachweise vorlegen

Bisher hatte der BGH eine Abrechnung nach der vorstehend beschriebenen Methode dann zugelassen, wenn die 130-Prozent-Grenze, auch durch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen, eingehalten wurde und die aufgewendeten Kosten den Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Restwertes nicht überschritten. Mit der aktuellen Entscheidung wird dem Geschädigten ermöglicht, Kosten abzurechnen, die sich unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes des reparierten Autos auf 101 Prozent bis 130 Prozent des Zeitwertes (Wiederbeschaffungswerts) belaufen. Das gilt  selbst dann, wenn der eigene Gutachter vorher einen höheren Betrag prognostiziert hatte. 

Die Richter betonten in ihrem Urteil zugleich aber, dass immer die seriöse Kostenschätzung eines Sachverständigen vorliegen müsse. Dem Geschädigten wird auf dieser Grundlage die Pflicht auferlegt, sowohl die Reparatur als auch die weitere Nutzung des Fahrzeugs nach der Reparatur zweifelsfrei nachzuweisen. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte sein Auto verkauft. Das erschwere die Beweisführung, mache sie aber nicht unmöglich. Der BGH rügte, dass die Vorinstanz von einer ordnungsgemäßen Reparatur ausgegangen war. Ein Beleg dafür sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landgericht habe somit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage geurteilt. Die Sache wurde deshalb zur endgültigen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.  

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unfallgeschädigten eindeutig gestärkt. Gleichwohl hat das Gericht deutlich gemacht, dass  es bei einer Schadenabwicklung vieles zu beachten gilt. Es ist unbedingt angeraten, in einem derartigen Fall einen rechtlichen Beistand zur Seite zu holen, der das Verfahren begleitet und die erforderlichen Schritte in die Hände nimmt. Mitglieder des AvD können in diesen, wie auch anderen rechtlichen Themen auf ein bundesweites Netz von verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten zurückgreifen, das ihnen Deutschlands traditionsreichster Automobilclub zur Verfügung stellt. Mit der Online-Anwaltssuche auf der Homepage des AvD ist der passende Rechtsbeistand schnell und unkompliziert gefunden.

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