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AvD Pressemeldungen - Auto bei der Fahrt im Herbst mit schlechter Sicht
Pressemitteilung - 19.10.2023 - 3min. Lesezeit

Im Herbst droht „Blindflug“

Auch in diesem Jahr macht der AvD darauf aufmerksam, dass das Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht ist.

  • Reicht nicht: Tagfahrlicht in der Dämmerung und bei schlechter Sicht
  • Vorsicht Falle: Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments führt zu Fehleinschätzung
  • Nebelschlussleuchte erst bei Sichtweiten unter 50 Metern einschalten

Jetzt im Herbst werden die Tage kürzer und trüber. Und vermehrt sind jetzt wieder Autos mit unzureichender Beleuchtung unterwegs. Auch in diesem Jahr macht der Automobilclub von Deutschland (AvD) darauf aufmerksam, dass das Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht ist. Der Grund: Tagfahrlicht bietet nur eine sehr eingeschränkte Lichtausbeute nach vorne während zugleich die Rückleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung dunkel bleiben. In der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel sind Fahrzeuge daher kaum zu erkennen.

Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über einen Licht-Sensor, der das Fahrlicht bei Dunkelheit automatisch aktiviert. Der Licht-Schalter des Fahrzeugs muss jedoch in der entsprechenden Position stehen, damit das funktioniert. Wenn allerdings Regen oder Nebel tagsüber die Sicht beeinträchtigen, reagiert die Automatik zumeist nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sicht kann sie hingegen nicht wahrnehmen.

In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, über die zahlreiche aktuelle Fahrzeugmodelle werksseitig verfügen, als trügerische „Falle“ erweisen: Die beleuchteten Armaturen suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, weil  das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug erzeugt. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich unbeleuchtetem Heck durch die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.

AvD-Tipp: Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage brennt. Nur wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert.

Nebelschlussleuchte: Erst ab 50 Meter Sichtweite und maximal Tempo 50

Mit der Nebelschlussleuchte verfügt jedes Auto über eine Beleuchtungseinrichtung, die nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden darf. Denn sie darf nach den Vorgaben der Straßen- Verkehrsordnung (StVO) erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Die eingeschaltete Nebelschlussleuchte beschränkt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h. Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht.

Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet. In Kombination mit der erhöhten Leuchtkraft entwickelt sie damit eine Blendwirkung für den nachfolgenden Verkehr aus. Die hohe Leuchtkraft der Nebelschlussleuchte kann sich zudem nachteilig auf die Wahrnehmung der Bremsleuchten auswirken, deren Helligkeit sich kaum von der der Nebelschlussleuchte unterscheidet.

Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Der AvD rät Autofahrern auch in diesem Jahr die vom Zentralverband des Kfz-Gewerbes (ZdK) und der Deutschen Verkehrswacht initiierten Licht-Test-Aktion zu nutzen und einen Fachbetrieb der örtlichen Kfz-Innung für eine kostenlose Überprüfung der Lichtanlage aufzusuchen.

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