11.04.2022 - Hinweise & Tipps

Konsequenzen von Mautverstößen und deren Vollstreckbarkeit in Deutschland

In diesem Artikel erfahren Sie, ob ausländische Mautbetreiber Strafzahlungen in Deutschland vollstrecken können und was Sie tun müssen, wenn Sie Post von ausländischen Inkassofirmen erhalten.
AvD Artikel - Konsequenzen von Mautverstößen und deren Vollstreckbarkeit in DeutschlandCopyright (c) 2017 Milos Muller/Shutterstock. No use without permission. (Photographer)

Im Zusammenhang mit Autoreisen in das europäische Ausland stellt sich häufig die Frage nach den Konsequenzen von Mautverstößen im Urlaubsland. Im Folgenden soll ein Überblick über die Vollstreckbarkeit ausländischer Nachzahlungsforderungen in Deutschland und das jeweilige Prozedere gegeben werden.

Es zeigt sich, dass die Höhe der Forderungen erheblich variieren kann. In Frankreich sind die Autobahnen mautpflichtig, wobei zur Bestimmung der anfallenden Gebühren hinsichtlich der Größe des passierenden PKW, sowie der Länge des Streckenabschnitts differenziert wird. Ähnliches gilt für Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal und Spanien. In der Schweiz und Lichtenstein herrscht teilweise Vignettenpflicht und für LKW ab 3,5 t besteht die Möglichkeit, ein elektronisches Mautsystem zu nutzen. Auch in Österreich, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn herrscht Vignettenpflicht. Ein Verstoß zieht in Österreich die Verpflichtung nach sich, eine Ersatzmautzahlung in Höhe von etwa 120 Euro zu zahlen, wobei die Gebühr auf über 300 Euro steigt, sofern keine sofortige Bezahlung vorgenommen wird. In Slowenien können angeblich bis zu 800 Euro Geldbuße wegen Mautverstoßes fällig werden. In Italien verdoppelt sich die geforderte Gebühr, wenn sie nicht binnen 60 Tagen gezahlt wird. Im Gegenzug wird in zahlreichen europäischen Ländern die Höhe der Nachzahlungsbeträge um bis zu 50% reduziert, sofern die Zahlung unverzüglich entrichtet wird. (Zahlen dieses Abschnitts entstammen dem Handelsblatt, Sommer 2015)

Kann eine vom Mautbetreiber erhobene „Strafzahlung“ in Deutschland vollstreckt werden?

Der Erlass von Bußgeldbescheiden durch einzelne Mitgliedsstaaten wird vor dem Hintergrund des am 22.03.2005 in Kraft getretenen Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen 2005/214/JI wechselseitig anerkannt. (Krumm/Lempp/Trautmann-Trautmann, Teil 1, Rn. 66 ff.) Nachdem Italiens Dekret vom 15.02.2016, haben inzwischen sämtliche EU Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Irland und Griechenland den Rahmenbeschluss umgesetzt. Zum Zwecke des verbesserten Vorgehens ausländischer Behörden findet auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2011/82/EU ein Halterdatenaustausch über das Kraftfahrtbundesamt statt. Bei Bescheiden, deren Höhe eine zu zahlende Geldbuße von 70 Euro übersteigt, kann die Vollstreckung durch das hierfür zuständige Bundesamt für Justiz erfolgen. Vollstreckungshilfeersuchen werden nur abgelehnt, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben ist oder ein anderweitiges Bewilligungshindernis besteht. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass Österreich aufgrund des deutsch-österreichischen Amts- und Rechtshilfevertrages eine Sonderstellung innehat. Besagtes Abkommen ermöglicht neben der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche auch die Vollstreckung von Verfahrenskosten – vorausgesetzt der zugrundeliegende Anspruch übersteigt der Höhe nach einen Betrag von 25 Euro.

Besonderheiten ergeben sich in Deutschland aus dem Verschuldensprinzips und allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. Die Weigerung des Halters, Auskunft über den Fahrer des PKW zu erteilen, gilt in manchen Ländern als Bußgeldtatbestand, dessen Vollstreckung in Deutschland wegen Kollision mit den oben genannten Grundsätzen unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Halter, der selbst nicht Führer des Fahrzeugs war, das Recht, dies geltend zu machen, da eine Vollstreckungsbewilligung sonst nicht erteilt werden darf...

Was ist zu tun, wenn Post von ausländischen Inkassofirmen kommt?

Bei der Verfolgung nicht gezahlter Mautgebühren werden vielfach Inkassounternehmen eingeschaltet. Mautnachforderungen aus Italien etwa werden vom Inkassobüro Nivi Credit verfolgt, während Mautunternehmen und Gemeinden aus England, Irland, Holland, Belgien, Skandinavien, Ungarn und Spanien häufig das Inkassobüro Euro Parking Collection (EPC) beauftragen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Mautgebühren, die zum Teil auch nachträglich und auf Rechnung gezahlt werden können, vielfach um privatrechtliche Forderungen handelt, deren Vollstreckbarkeit in Deutschland auch im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens, im Klageweg oder durch europäisches Mahnverfahren möglich ist. Sofern die Mautnachzahlung berechtigt ist, ist es ratsam der Forderung nachzukommen, widrigenfalls zumindest die Vollstreckung bei der nächsten Urlaubsreise in das betreffende Land droht. Allein die Inkassogebühren können vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes verweigert werden, wenn keine vorherige Mahnung erfolgt ist. (Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95) Dies stützt sich auf Art 6 II EGBGB.

Artikel von AvD Vertrauensrechtsanwalt Dr. Malte Mangold

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