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AvD Pressemeldung - AvD auf dem 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar
Pressemitteilung - 21.01.2025 - 12min. Lesezeit

AvD auf dem 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar

Gegenstand der Diskussionen sind die in Arbeitskreisen (AK) vorgestellten aktuelle Fachthemen aus allen Bereichen des Verkehrsrechts.

  • Nur nüchtern am Steuer
  • Kontrollen vor Ort zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
  • Informationen und Rechte für Betroffene und Passagiere sicherstellen

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) nimmt zu den Themen des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag, vom 29 bis 31. Januar 2025 in Goslar Stellung. Gegenstand der Diskussionen sind die in Arbeitskreisen (AK) vorgestellten aktuelle Fachthemen aus allen Bereichen des Verkehrsrechts.

Arbeitskreis I: „Cannabismissbrauch im Straßenverkehr“

AvD: Wer ein Auto fährt, ist nüchtern

Der Arbeitskreis will eine erste Bilanz des neuen “Cannabis-Gesetzes” mit seinen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ziehen.
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) vertritt die Devise "Auto? - Kein Alkohol oder Drogen!", weil Konsumenten die Wirkung eines jeden Rauschmittels auf die Eignung zum Autofahren nicht zuverlässig einschätzen können.

Wer sich ans Steuer setzt, muss nüchtern sein. Der AvD sieht in der Setzung eines THC-Grenzwertes, die das Trennen des Konsums von Rauschmitteln und Fahren eines Kraftfahrzeuges in den Mittelpunkt stellt, als konsequent an. Die Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit bzw. deren Beeinträchtigung ist so sicher zu bestimmen.

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit fordert der AvD aber verstärkte Anstrengungen der Kontrollen von Autofahrern vor Ort. Neben einer ausreichenden personellen Ausstattung der Polizei sind aber vor allem aussagekräftige Schnelltests notwendig. Die aktuell eingesetzten Probenkits geben lediglich über den Rauschmittelkonsum als solchen Auskunft. Schon die Expertenkommission, die den THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Liter Blutserum benannt hatte, verlangte die Einführung von spezifischen Speicheltests.

Im Cannabisgesetz gibt es eine Amnestieregelung für abgeschlossene Verfahren. Staatsanwaltschaften sind immer noch damit beschäftigt, Strafakten mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz händisch daraufhin auszuwerten, ob die betroffenen Sachverhalte nach der neuen Rechtslage straflos wären. Um diesen noch einige Zeit notwendigen Mehraufwand zu vermeiden, sollte die Überprüfung Tatrichtern vorbehalten sein. Im Rahmen von aktuellen Verfahren im Bereich Betäubungsmittel wäre dann die (bei Altfällen) nicht mehr vorhandene Strafbarkeit im Zusammenhang mit Cannabis in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Entkriminalisierung des Cannabiskonsums treten für Strafverfolgungsbehörden zudem negative Folgen bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität auf. Das betrifft unter anderem die Verwertung verschlüsselter Chat-Nachrichten in Betäubungsmittelverfahren. Gerichte haben in Verfahren nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vorgelegte Chats als Beweis schon zurückgewiesen, wenn kein Bezug zu anderen Rauschmitteln gegeben war. Eine Präzisierung der entsprechenden Vorschriften ist aus Sicht des AvD angezeigt.

Mit der Polizei ist zu fordern, dass der Tatbestand des Fahrens unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz zu verankern ist. Die Auswirkungen des Cannabiskonsum auf die Straßenverkehrssicherheit sind so nachvollziehbar und man kann auf gesicherter Datengrundlage gegensteuern.


Arbeitskreis II: MPU-Vorbereitung unter der Lupe

AvD will mehr Qualität und Transparenz in der Beratung zur MPU

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist nach einer strafrechtlich oder verwaltungsrechtlichen sanktionierten Alkohol- oder Drogenfahrt, oder nach zu vielen Punkten in Flensburg, oft Pflicht vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Betroffene werden bei der Vorbereitung auf diese Hürde weder von den Behörden informiert noch gibt es offizielle Hilfestellungen oder auch nur gesetzliche Vorgaben. Aufgrund dieser Ausgangslage hat sich ein Markt mit einer Vielzahl von Vorbereitungskursen und Beratungsangeboten etabliert, der keinerlei Kontrolle unterliegt. Der Arbeitskreis diskutiert über mögliche Regulierungen der Szene.

Der AvD unterstützt dabei die Forderung nach einer Beratungspflicht bei jedem Entzug/Verzicht der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für die Neuerteilung. Angesichts von rund 90.000 absolvierter MPU pro Jahr ist das eine einfache Maßnahme, die dazu beitragen kann, dass nur zum Führen eines Kfz geeignete Personen den Führerschein wiedererlangen.

Die Verankerung der Beratung im Normensystem der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist dabei sinnvoll. Der Nachweis einer Teilnahme sollte eine der Voraussetzungen bei Antragstellung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sein. Die Informationen sind schon im laufenden Straf- oder Verwaltungsverfahren dem Betroffenen verpflichtend mitzuteilen.

Die Behörde müsste unmittelbar nach Kenntnis des belastenden Ereignisses den Betroffenen auf die Beratungsverpflichtung hinweisen. Ein Ersttermin ist kostengünstig und ein auf die individuelle Situation abgestimmter erster Schritt zum neuen Führerschein. Eine solche Erstberatung sollte anbieterneutral und mit verbindlichem Kostenrahmen erfolgen.

Die notwendigen Zertifizierungen der Berater und Stellen können sich in das bestehende gesetzlich geregelte System zur Anerkennung der MPU-Stellen eingliedern. Der AvD befürwortet die bereits seit längerem vorgeschlagene Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren hinsichtlich sämtlicher verkehrspsychologischer Tätigkeitsfelder in Straßenverkehrsgesetz und Fahrerlaubnisverordnung in einer eigenen Regelung. Dabei sind die Rahmenbedingungen der Fahreignungsberatung und aller verkehrspsychologischen fahreignungsfördernden Maßnahmen im Vorfeld einer MPU aufzunehmen. Ziele, Inhalte und Dokumentation der Beratung sowie zur gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Qualifikation von Personen und Stellen, die verkehrspsychologische Maßnahmen zur Förderung der Fahreignung anbieten, sind dann ebenfalls vorzugeben. Eine seriöse und kompetente Fahreignungsberatung bzw. darüber hinausgehende verkehrspsychologische Fahreignungsförderung kann so am besten sichergestellt werden.

Mit vielen Experten erwartet sich der AvD dadurch eine höhere Transparenz und mehr Sicherheit für Betroffene auf dem Weg zum neuen Führerschein.

 

Arbeitskreis III: Hinterbliebenengeld und Schockschaden

Angehörige werden durch Hinterbliebenengeld angemessen unterstützt

2017 wurde ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach Verlust eines nahestehenden Menschen als Entschädigung für das mit dem Ereignis verbundene seelische Leid geschaffen. Der Arbeitskreis versucht in einer Bestandsaufnahme eventuell notwendige Anpassungen der Regelungen festzustellen und vorzuschlagen.

Das Hinterbliebenengeld gewährt einen immateriellen Schadensersatzanspruch aufgrund der fremdverursachten Tötung eines Angehörigen, und zwar unabhängig davon, ob der Hinterbliebene selbst verletzt wurde. Vor der erwähnten Gesetzesänderung war eine eigene Rechtsgutsverletzung zwingende Voraussetzung für eine Entschädigung.

Der AvD stimmt der Einschätzung des aktuellen Evaluierungsberichts der Bundesregierung zu, dass die neu eingeführte Regelung auf angemessene und unkomplizierte Weise auf das erlittene seelische Leid der Angehörigen reagiert.

Die Zumessung erfolgt in der Praxis durch Versicherer und angerufene Gerichte. Eine tabellarische Festlegung pauschalierter Schadenersatzbeträge sieht der AvD als nicht erforderlich an. Die durch den Bundesgerichtshof (BGH) in neueren Entscheidungen aus 2022 und 2023 gesetzten strukturellen Vorgaben geben ausreichend Orientierung für die praktische Handhabung. Die in einigen ausländischen Rechtsordnungen verwendeten amtlichen Tabellenwerke haben im deutschen Recht keine Entsprechungen. Führte man solche ein, müssten sie sich auf das gesamte Schadenersatzrecht beziehen. Der Aufwand zur Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung stünde in keinem Verhältnis zu eventuellen Verbesserungen für Hinterbliebene. Der AvD geht davon aus, dass das System im Ganzen sachgerecht ist und funktioniert.

Der AvD beobachtet, dass der Anspruch von belasteten Angehörigen angenommen und selbstverständlich geltend gemacht wird, weil seine Voraussetzungen keine hohen Hürden errichten. Einige Fachleute berichten allerdings von nicht genügender Bekanntheit. Durch die zunehmende Anzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen wird die Bekanntheit des Anspruchs aber weiter steigen. Auch werden vermehrt in strafrechtlichen Verfahren zivilrechtliche Ansprüche von Hinterbliebenen geltend gemacht (im sog. Adhäsionsverfahren). Man könnte allenfalls erwägen, per gesetzlicher Regelung Strafgerichten die Prüfung vorzuschreiben.

 

Arbeitskreis IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

AvD tritt für zeitgemäße Anpassungen und Berücksichtigung schwerer Folgen ein

Die Experten in diesem Arbeitskreis befassen sich mit dem für die Verkehrssicherheit auf der Straße wichtigen Paragrafen des Strafgesetzbuches § 315c und eventuell erforderlicher Anpassungen. Die Strafvorschrift befasst sich mit der Gefährdung des Straßenverkehrs. Dort sind seit Jahrzehnten unverändert sieben als besonders gefahrenträchtig bewertete verkehrswidrige Verhaltensweisen aufgeführt. Bestraft wird grob verkehrswidrige und rücksichtlose Tatbegehung, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Verkehrssicherheit ist fest im Selbstverständnis des AvD verankert: Gegründet 1899 als erste deutschlandweite Selbsthilfeorganisation von Kraftfahrern, setzt sich der Club seit jeher mit ganzer Kraft für Verkehrssicherheit ein. Der AvD unterstützt deshalb alle Maßnahmen, die Unfallursachen beseitigen und dazu beitragen, keine Verkehrsopfer und Schwerverletzte verzeichnen zu müssen. Der Club ist neben einer Vielzahl von Institutionen und staatlichen Stellen der Vision Zero verpflichtet, die dieses Ziel europaweit erreichen will.

Vor diesem Hintergrund ist es unterstützenswert, den geänderten Verhältnissen im Straßenverkehr auch mit einer Anpassung der Vorschriften zu begegnen. Aufgrund veränderter Nutzung von Straßen und Wege durch Verkehrsteilnehmer am Verkehr und Zunahme der Fahrzeugfahrten sollte auch die Ahndung von Fehlverhalten den aktuellen Bedingungen entsprechen.

Die in den Unfallstatistiken sich abbildenden gefährlichen Situationen im Begegnungsverkehr beim Abbiegen sind hier in den Blick zu nehmen. Ebenfalls in der Diskussion über einen neuen Katalog zu berücksichtigen sind die Situationen bei der Straßenquerung durch Fußgänger, vor allem im Zusammenhang mit Ampeln.

Weniger Handlungsbedarf sieht der AvD bei Verkehrsübertretungen im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit. Hier hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB (Kraftfahrzeugrennen) eine eigenständige Norm geschaffen, die auch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Einzelrennen unter Strafe stellt. Behörden und Gerichte wenden die verfassungskonforme Norm in der Praxis auch an. Zudem ist die Rechtsprechung zu Nötigungsfällen, die das „Drängeln“ erfasst, differenziert genug, um die Palette weiteren Fehlverhaltens im Verkehr ausreichend zu bestrafen.

Der AvD weist aber darauf hin, dass die diskutierten Änderungen der Strafvorschrift einer beständigen Überwachung und Kontrolle des konkreten Verkehrsverhaltens bedürfen. Die flächendeckende Präsenz von Polizei und Ordnungsbehörden sind von Politik und Gesetzgeber durch verstärkte personelle, sachliche und finanzielle Mittel sicherzustellen.

Besprochen werden muss nach Meinung des AvD, ob sich der durch verkehrswidriges Verhalten verursachte Tod eines Verkehrsteilnehmers in § 315c StGB als strafschärfend auswirken sollte. Bisher wird nur die Gefährdung für Leib und Leben geprüft und ohne weitere Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten bestraft.

 

Arbeitskreis V – Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!

AvD: Mehr Vertrauen durch Qualifikationsvorgaben für Sachverständige

Die in einer Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) niedergelegten neuen Vorgaben an Sachverständige für mehr Qualität bei der Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden stehen im Mittelpunkt dieses Arbeitskreises.

Die Berufsbezeichnungen als Sachverständiger, Gutachter oder Experte sind in Deutschland nicht geschützt. Die neue Richtlinie bezieht sich speziell auf die Bereiche der Fahrzeug-Sachverständigentätigkeit, die bisher keinen gesetzlichen Vorgaben unterliegen. Der AvD begrüßt schon deshalb die mit der Richtlinie VDI-MT 5900 nunmehr gesetzten Grundlagen für die Anforderungsprofile von Sachverständigen für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr. Die Aus- und Fortbildung steht jetzt auf einem gesicherten Fundament. Die Richtlinie stellt Anforderungen an die Kompetenzen, über die die Sachverständigen nach Abschluss ihrer Ausbildung verfügen sollen.

Auch für die für gerichtliche Verfahren wichtige öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist die Neuregelung wichtig. Nach Auffassung des AvD vermittelt sie ein stärkeres Vertrauen in die Qualifikation des Ausgewählten. Die Vorgaben geben eine zusätzliche Gewähr, dass er sich auf seinem bestimmten Fachgebiet besonders gut auskennt. Auch die Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der auf unabhängige und unparteiische Begutachtung vereidigt ist, wird künftig an den Richtlinien gemessen und erhält so noch eine zusätzliche Absicherung.

 

Arbeitskreis VI: Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?

Mehr Verkehrssicherheit des Fußverkehrs durch Veränderung der Infrastruktur

Die vulnerabelste Gruppe im Straßenverkehr, Fußgänger, steht im Fokus des Arbeitskreises. Fußgängerinnen und Fußgänger sind besonders vom Fehlverhalten der Fahrzeugführer betroffen. Nach den Statistiken wurden 2023 8.470 Fußgänger bei einem Verkehrsunfall verletzt und 437 getötet, überwiegend innerorts. Zu Fuß Gehende sind aber nach aktuellen Erhebungen in steigendem Maße selbst Verursacher, vor allem in der Begegnung mit Rad- und Rollerfahrern.

Der AvD betont, dass Zufußgehen die einfachste und gängigste Form der Verkehrsteilnahme ist. Nahezu jeder, der sich auf öffentlichen Straßen und Wegen bewegt, legt Teilstrecken ohne Zuhilfenahme von Fahrzeugen zurück.

Vor allem in Städten und Gemeinden ist der Anteil des Fußverkehrs hoch.

Aus den Untersuchungen der Unfallforschung ist bekannt, dass dort die Gestaltung der verkehrlichen Infrastruktur das Unfallgeschehen stark beeinflusst. Die an untersuchten Unfallhäufungsstellen entstehenden Probleme sind typisch und wiederholen sich. Dazu zählen unaufmerksames Abbiegen und Nichtbeachten des Vorranges von Fußgängern und Radfahrern. Damit korrespondierend sind bei den Gehenden Rotlichtverstöße sowie Fehler beim Überqueren abseits von Querungsstellen.

Der AvD unterstützt die vielfach erhobene Forderung nach einer Verbesserung der Infrastruktur für Fußgänger und damit deren Erkennbarkeit zu erhöhen. Erforderlich sind dabei die Freihaltung von Sichtachsen an Einmündungen, ausreichende Einsehbarkeit der Überwege und der verbindliche Einbau sowie permanenter Einsatz von Abbiege-Assistenten für Bestandsfahrzeuge des Liefer- und Güterverkehrs.

Übergreifende Planungen in den Kommunen müssen barrierefreie Fußverkehrsnetze mit geeigneten Querungsstellen umfassen.

Diese Planungen sind besonders wichtig im Umfeld von Kindergärten, Spielplätzen, Schulen und auch entlang der amtlich ausgewiesenen Schulwege. Dazu gehören vor Schulgeländen Halt- und Parkverbotsanordnungen sowie Abpollerungen oder Fahrradabstellanlagen. Gerade in den Morgenstunden zu Unterrichtsbeginn ist der Kraftfahrzeugverkehr konsequent und dauerhaft zu überwachen. Bezogen auf diese Gefahrpunkte haben aus Sicht des AvD eine konsequente Absenkung der Geschwindigkeiten des fließenden Verkehrs ihre Berechtigung.

Auch mit Blick auf die demografische Entwicklung in Deutschland macht sich der AvD Forderung zu eigen, dass die Verkehrssicherheit des Fußverkehrs insbesondere den Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen gerecht werden muss. Von einem „Design für Alle“ profitieren dann auch alle anderen zu Fuß Gehenden.

Der AvD weist darauf hin, dass auch Fußgänger sich aufmerksam im Verkehrsraum bewegen müssen. Beispielsweise betrifft die Gefahr der Ablenkung durch ständiges Smartphone schauen nicht nur Fahrzeugführer. Das Unfallrisiko ist so erhöht.

 

Arbeitskreis VII: Fahrtüchtigkeitstest der Polizei

AvD: Keine Pflicht zur Mitwirkung für Betroffene

Die Kontrolltätigkeit der Polizei zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführern wird in diesem Arbeitskreis Thema sein. Die Beamten müssen sicher zwischen Fahrsicherheit, was vor Ort beurteilt werden muss und Fahreignung, was nachträglich festgestellt wird, unterscheiden können. Dabei sollen standardisierte Fahrtüchtigkeitstests (STF) eingesetzt werden.

Der AvD will die Rechte der Betroffenen vor Ort sichergestellt wissen. Niemand darf zur Mitwirkung an Feststellungen von Fahrauffälligkeiten vor Ort gezwungen werden. Beamte haben vor Ort im direkten Kontakt mit den Kraftfahrern über die Freiwilligkeit solcher Tests ausführlich zu informieren. Die Aufklärung muss klar benennen, dass die Fahrtüchtigkeit überprüft wird und das Ergebnis in weiteren Verfahren verwendet werden kann.

Die testenden Beamten dürfen nur Verfahren einsetzen, die wissenschaftlich gesicherte Ergebnisse liefern. Die ausreichende Schulung und beständige Fortbildung der anwendenden Polizisten vor Ort muss ebenso Voraussetzung für die Verwertung der Ergebnisse sein, wie auch deren vollständige Dokumentation.

Das ist deshalb wichtig, weil bei Kontrollen vor Ort durch Polizeibeamte als medizinische und psychologische Laien keine Fahreignung für ein Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft werden kann. Sollten die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse in solche Verfahren einfließen, muss der Betroffene schon deshalb zusätzlich belehrt werden. Zu bedenken ist, dass die Polizeibeamten bei einer Führerscheinbehörde nicht mehr persönlich als Zeuge aussagen. Allein die vor Ort notierten Tatsachen in den Formularen sind dann Entscheidungsgrundlage.

Der AvD fordert, dass SFT nur auf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage und beständiger Evaluation von den Polizeibehörden eingesetzt werden dürfen. Die Verfahren zur Qualitätssicherung sind bei der Einführung mitzuregeln.

 

Arbeitskreis VIII: Aktuelle Probleme bei Fahrgastrechten im Schienenersatzverkehr

AvD mahnt bessere Information von Passagieren an

Angesichts verstärkter Bautätigkeit auf deutschen Schienen mit längerfristigen Streckensperrungen erhält der Schienenersatzverkehr eine immer größere Relevanz. Dabei stellen sich vielfältige praktische und vor allem rechtliche Fragen, denen der Arbeitskreis nachgeht.

Der AvD tritt für die Interessen seiner Mitglieder in Hinblick auf deren Mobilität ein, wozu in freier Wahl auch die Nutzung der öffentlichen Verkehre gehört. Nicht wenige fahren in ihrem Alltag und Reisen neben dem eigenen Auto in Bahnen und Bussen mit. Dabei sind die Passagiere in ihren Rechten durch jeweils für Schiene und Kraftomnibus geltenden EU-Verordnungen geschützt.

Nach Einschätzung des AvD gelten diese im nationalen Recht umgesetzten Regelungen nicht für Reisende im Schienenersatzverkehr. Der etwa bei der Sanierung der Riedbahn von der DB planmäßig eingesetzte Ersatz auf der Straße liegt außerhalb des Regelungssystems. Bei den kommenden Generalsanierungen eines beträchtlichen Teils des deutschen Schienennetzes werden diese Verkehre in großem Umfang eine Rolle spielen.

Deshalb ist es nach Meinung des AvD möglich, für planmäßig durchgeführte Schienenersatzverkehre mit Bussen eigene nationale Regelungen für Verpflichtungen von Betreibern und Rechten für Passagiere einzuführen.

Der AvD will dabei die Informationen der Passagiere über Fahrpläne, Abfahrtorte und Haltestellen sowie die Wegeleitung dorthin durch die Verkehrsunternehmen sichergestellt wissen. Verpflichtet werden müssen aber nicht nur die Leistungserbringer selbst, sondern auch Bahnhofs- und Haltepunktbetreiber, die häufig in keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Reisenden stehen.

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