
AvD gibt Tipps zum Vatertag
Ob zu Fuß, mit Bollerwagen oder von Pferden oder Traktoren gezogen, das Feiern steht im Mittelpunkt. Der AvD gibt Tipps für gefahrfreies Feiern.
- Ausfahrten haben Tradition
- Kein Personentransport mit Traktor-Gespannen
- Nicht immer haften Versicherung oder Fahrer
An Christi Himmelfahrt, 40 Tage nach Ostern, ist in ganz Deutschland arbeitsfrei. Der religiöse Feiertag fällt in diesem Jahr auf den 29. Mai, er wird auch als „Vatertag“ bezeichnet. Regional sind damit Bräuche verbunden, bei denen gesellig miteinander – nicht nur Männer – Ausflüge machen. Ob zu Fuß, mit Bollerwagen oder von Pferden oder Traktoren gezogen, das Feiern steht im Mittelpunkt. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps für gefahrfreies Feiern.
Bei gutem Wetter werden es angenehme Touren in die Natur. Gerade in ländlichen Gebieten sieht man Feiergesellschaften auf von Traktoren gezogenen Anhängern, oft auf Bänken an Tischen sitzend. Der AvD warnt aufgrund von früheren Unfallmeldungen vor den Gefahren, die ein solcher Transport mit sich bringt. Jedes Jahr gibt es Meldungen über schwere Unfälle mit Gespannen, häufig sind Gruppen betroffen. Leichtsinniges Verhalten sollte bei aller Feierlaune dringend vermieden werden.
Lose gestellte Tische und Bänke sind für Passagiere auf Hängerflächen eine große Gefahr. Jeder Erschütterung durch Unebenheiten und Bodenwellen ist man ohne festen Stand schutzlos ausgeliefert. Feuchtfröhliches Feiern beeinträchtigt zudem Aufmerksamkeit und Reaktion. Gleichzeitig neigen die landwirtschaftlichen Transportmittel in Kurven zum Kippen. Das Gewicht und die Verteilung der menschlichen „Ladung“ sind eine andere als bei den normalerweise transportierten Erntegütern. Die niedrigen Bordwände sind für den üblichen Einsatz vollkommen ausreichend, stellen bei der besonderen Möblierung jedoch ein Sicherheitsrisiko dar. Kommt sie ins Rutschen, ist ein Sturz nicht mehr vermeidbar. Die regelmäßig auftauchenden Berichte belegen, dass auch erfahrene Treckerfahrer solche Situationen falsch einschätzen.
Keine Personen auf Anhängern transportieren
Der AvD weist darauf hin, dass nach § 21 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf Ladeflächen oder Laderäumen von Anhängern keine Personen transportiert werden dürfen. Ausnahmen sind für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen. Nur auf Wegen zur oder von der Arbeit dürfen Menschen auf geeigneten Sitzgelegenheiten dann mitfahren. Während der Fahrt zu stehen ist immer verboten!
Für „offizielle Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen“ können bei Behörden Ausnahmeanträge gestellt werden. Zur Traditionspflege sollen damit lokale oder regionale Veranstaltungen und Umzüge ermöglicht werden. Der örtliche und zeitliche Bezug muss aber herzustellen sein. Klassisches Beispiel ist etwa der Straßenkarneval in vielen Kommunen entlang von Rhein und Main. Ein auf die Begründung „Vatertag“ gestützter Antrag weist jedoch keinen solchen örtlichen Bezug auf. Eine Sondergenehmigung ließe sich nicht rechtfertigen. Aus Sicht der Behörden handelt es sich um Privatfahrten, die abgelehnt werden.
Wer ein solches Gespann steuert, sollte auch den Umfang seiner Fahrerlaubnis kennen. Die für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehenen Klassen L oder T erlauben nur das Führen entsprechender Zugfahrzeuge und deren Anhänger, wenn sie zweckentsprechend eingesetzt werden.
Nicht immer haftet der Fahrer
Der AvD macht auf die zum Teil schwierige Klärung der Haftung aufmerksam. Nicht alle in der Landwirtschaft oder im Forstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge sind versichert. Der Bundesrat hatte 2024 eine Erweiterung der Versicherungspflicht auf solche Fahrzeugkategorien abgelehnt. Ein Geschädigter muss damit rechnen, bei keinem Versicherer seine Ansprüche anmelden zu können, wenn ein Hänger umkippt und sich Passagiere verletzen. Zu Bedenken ist, dass Verunglückte nicht selten lange mit den Folgen eines Unfalls mit einem solchen Gespann zu kämpfen haben.
Die Rechtsprechung nimmt auch den Fahrer nicht in jedem Fall in die Haftung. Gerichte werten Fahrten, die im Auftrag und im Interesse von Feiernden stattfinden, nicht selten als „Gefälligkeitsfahrten“. Das führt zu einem sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss. Macht ein nüchterner und aufmerksamer Fahrer einen Fehler, kann er in so einem Fall nicht in Anspruch genommen werden (so OLG Frankfurt am Main vom 21.06.2005, Az.: 14 U 120/04). Die Entscheidung kann im Einzelfall jedoch auch anders ausfallen: So stellte ein Fahrer seinen Traktor mit besetztem Hänger auf einer steilen Böschung ab und entfernte sich vom Fahrersitz. Das Gespann kippte um. Das OLG Hamm stufte das Verhalten als grob fahrlässig ein, trotz festgestellter Gefälligkeitsfahrt (OLG Hamm, 14.05.2007, Az.: 13 U 34/07).
Kein Alkohol beim Fahren
Fahrer solcher Gespanne sollten den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen nicht als Kavaliersdelikt abtun. Mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut wird ein Bußgeld von 500 Euro verhängt, ein Monat Fahrverbot ausgesprochen und zwei Punkte im Register eingetragen. Achtung: Diese Promillezahl ist keine Untergrenze. Wer mit mindestens 0,3 Promille einen verursachten Unfall oder anderweitig Fahrunsicherheit zeigt, den erwartet eine strafrechtliche Verurteilung. Es ist mit einer Geldstrafe und einem Fahrerlaubnisentzug von mindestens sechs Monaten zu rechnen. Als absolut fahruntüchtig gilt man ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr, auch ohne jede Auffälligkeit. Eine solche Trunkenheitsfahrt wird als Straftat verurteilt und der Führerschein ist weg.
Veröffentlicht am 26.05.2025 in Verkehrsrecht.
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