Bußgelder aus dem Ausland nicht ignorieren
Der AvD sagt, was zu beachten ist, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub unliebsame Post im Briefkasten liegt.
- Bundesamt für Justiz vollstreckt für Behörden aus dem Ausland
- Inkassobüros haben keine staatlichen Befugnisse
- EU bereitet EU-weite Vollstreckung von Fahrverboten vor
Wer im Urlaub mit dem Auto unterwegs ist, ist gut beraten, die die Verkehrsregeln auch im Ausland zu beachten. Das gilt umso mehr, als Zeichen und Regeln gelten können, die zu Hause nicht existieren. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) sagt, was zu beachten ist, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub unliebsame Post im Briefkasten liegt.
Der hinter den Scheibenwischer geklemmte amtliche Zettel oder der zugesandte Bescheid einer ausländischen Behörde müssen in Deutschland nicht folgenlos bleiben. Ein zwischen den EU-Mitgliedern geschlossenes Abkommen auf Gegenseitigkeit erlaubt, ausländische Bußgelder im jeweiligen Heimatland des Betroffenen, also auch in Deutschland, zu vollstrecken. Dabei besteht für die Beitreibung eine Untergrenze von 70 Euro, die Verfahrenskosten eingeschlossen. Der AvD weist darauf hin, dass Großbritannien infolge des Brexits aktuell keine Bußen oder Strafen wegen Verkehrsübertretungen mehr einfordern darf.
Ausländische Bußgelder vollstreckt das Bundesamt für Justiz
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn bearbeitet in Deutschland zentral die Bescheide und treibt die Bußgelder ein. Dabei werden die eingehenden Ersuchen ausländischer Behörden formal überprüft, ob sie vollständig und korrekt sind. So wird auch mit Anfragen deutscher Stellen verfahren, die ins Ausland gehen. Inländische Betroffene erhalten nach Prüfung dann Post vom BfJ.
Ausgangspunkt ist ein rechtskräftiger Bescheid, den die ausländische Behörde vorlegen muss. Geprüft wird dann, ob dem Betroffenen die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner eigenen Landessprache vorgelegt wurden und ob er ausreichend Gelegenheit erhielt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren.
Das BfJ gibt an, dass aktuell die weit größte Zahl von eingehenden Ersuchen aus den Niederlanden kommt, die Pandemie hatte zuletzt jedoch zu einem Rückgang geführt. Der Datenaustausch zwischen den Behörden erfolgt dabei seit über einem Jahr auf digitalem Weg. Das passiert vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission an einer Richtlinie arbeitet, die eine grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsübertretungen durch verstärkte digitale Datenübertragung erleichtern soll. Deutsche Stellen haben in den Jahren 2020 und 2021 hingegen ihre Beitreibung von Bußgeldern aus dem Ausland deutlich gesteigert, wie das Bundesamt mitteilt.
Immer die eingehenden Schreiben überprüfen
Dem Betroffenen, der den Bußgeldbescheid einer ausländischen Behörde über das Bundesamt erhält, rät der AvD die Zahlungsaufforderung gewissenhaft zu prüfen. Einwendungen, wie etwa, dass man zum Zeitpunkt des Vorwurfs nicht am Steuer des Fahrzeugs saß, oder nicht ausreichend Gelegenheit hatte, Angaben zur Entlastung vorzubringen, sollten dem BfJ schriftlich dargelegt werden. Beachtet werden muss, dass das Amt lediglich für die Vollstreckung zuständig ist. Vorher wird im Ausland ein Bußgeldverfahren geführt und abgeschlossen. Deshalb sollten Autofahrer auch auf eingegangene Schriftstücke aus dem Ausland antworten. Behörden anderer Länder geben dabei vermehrt die Möglichkeit, Unterlagen auf entsprechenden Homepages per Codenummer in der Sprache des Betroffenen einzusehen. So verfahren etwa die Niederlande, Italien oder Frankreich.
AvD Tipp: Eingegangene Schriftstücke immer aufbewahren. AvD Mitglieder können sich bei entsprechenden Vorwürfen von AvD Vertrauensanwälten kostenlos beraten lassen.
Verkehrsübertretungen dürfen nur durch staatliche Behörden vollstreckt werden
Der AvD unterstreicht, dass die Vereinbarung der EU-Mitgliedstaaten die einzige Grundlage für die Vollstreckung von Verkehrsübertretungen bildet. Nur auf dieser Basis dürfen Bußen und Geldstrafen für begangene Verkehrsübertretungen beigetrieben werden. Trotzdem gibt es zahlreiche Berichte von der Beitreibung von Geldbußen in Deutschland durch Inkassounternehmen oder Anwälten unter Berechnung hoher Zusatzgebühren. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Einforderung hoher Notargebühren durch kroatische Notare im Zusammenhang mit Parkforderungen in Pula für rechtswidrig erklärt.
Allerdings sind Parkgebühren, ob in Kroatien oder in anderen Ländern, rechtlich zulässig und, wenn angefallen, auch zu zahlen. Parkforderungen könnten dann auch per europäischem Mahnbescheid mit der Begründung beigetrieben werden, dass die Summen nichts mit einer Bußgeldvollstreckung zu tun hätten. Auch aus diesem Grund sollte immer vor Ort versucht werden, sich an die erkennbaren Vorgaben zu halten. Der AvD rät bei Eingang solcher Schreiben schriftlich zu widersprechen und rechtlichen Beistand beizuziehen.
Ausländische Fahrverbote dürfen im Inland (noch) nicht vollstreckt werden
Nach aktueller Rechtslage können im Ausland verhängte Fahrverbote nicht gegen einen in Deutschland wohnenden Kraftfahrer wirksam werden. Allerdings will die EU aktuell im Rahmen ihres sogenannten Road Safety Package bei Führerscheinsanktionen von mindestens einen Monat Dauer eine EU-weite Geltung solcher Maßnahmen ermöglichen.
Nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es ratsam, sich an die geltenden Vorschriften zu halten, da ein im Ausland begangenes Fehlverhalten durchaus im Inland spürbare Folgen haben kann. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart musste ein in Deutschland wohnender Verkehrssünder, die in der Schweiz gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe in seinem Wohnsitzland absitzen. Die Richter hielten das nicht für unverhältnismäßig (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18).
Veröffentlicht am 10.08.2023 in Verkehrsrecht.