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AvD Pressemeldung - AvD gibt Tipps bei Bußgeldern aus dem Ausland
Pressemitteilung - 11.08.2022 - 5min. Lesezeit

AvD gibt Tipps bei Bußgeldern aus dem Ausland

In der Reisesaison nutzten viele Urlauber das eigene Auto oder ein Wohnmobil, um zum Erholungsort zu fahren.

  • Bußgeldbescheide nicht ignorieren
  • Vollstreckung ausländischer Bußen im Inland möglich
  • Nach dem Brexit keine Gegenseitigkeit mehr

In der Reisesaison nutzten viele Urlauber das eigene Auto oder ein Wohnmobil, um zum Erholungsort zu fahren. Die Vorteile des motorisierten individuellen Reisens liegen gerade in diesem Sommer auf der Hand. Man entgeht so den Unwägbarkeiten, die sich teilweise pandemiebedingt an Flughäfen und mit der Bahn eingestellt haben.

Liegt das Ziel im Ausland, sollte Kraftfahrern immer bewusst sein, dass sich die Verkehrsvorschriften europäischer Länder  im Detail von denen in Deutschland unterscheiden.

Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit gilt es, Bußen und Strafen wegen Verkehrsübertretungen zu vermeiden. Zudem fallen Bußgelder in den Nachbarländern oft deutlich höher aus als zu Hause. Findet sich dennoch nach Rückkehr von der Reise unliebsame Post im Briefkasten, gibt der AvD Tipps, was dann zu tun ist.

Ausländische Bußgelder sind in Deutschland vollstreckbar

Ein zugesandter Bescheid nach Geschwindigkeitsmessung auf Straßen im Ausland oder ein Zettel, der am Urlaubsort hinter dem Scheibenwischer klemmt, muss in Deutschland nicht folgenlos bleiben. Ausländische Bußen sind seit einigen Jahren im Heimatland des Betroffenen vollstreckbar. EU-Mitgliedstaaten haben ein entsprechendes Abkommen geschlossen, es ist in allen Mitgliedstaaten gültig. Solche Bescheide aus EU-Staaten sind ab 70 Euro, die Verfahrenskosten eingeschlossen, gegenseitig vollstreckbar. Gut zu wissen: Als Folge des Brexit kann Großbritannien keine Bußgelder oder Strafen wegen Verkehrsübertretungen in EU-Mitgliedsländern mehr beitreiben. 

Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Behörde

In Deutschland ist für die Bearbeitung der Bescheide und die Beitreibung der Gelder das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zuständig. Eingehende Ersuchen ausländischer Stellen sowie Bußenvollstreckungen deutscher Behörden im Ausland werden überprüft oder weitergeleitet. Laut Angaben des BfJ stellen Anfragen aus den Niederlanden immer noch einen großen Teil der Vorgänge. Aber auch deutsche Ämter versuchen vermehrt, Gelder beizutreiben, hautsächlich in Polen, Holland und Rumänien. In Folge der Corona-Epidemie sind momentan keine Steigerungen bei den bearbeiteten Fällen zu verzeichnen. 

Das BfJ prüft die eingehenden Anfragen nach formalen Kriterien. Die ausländische Stelle muss einen rechtskräftigen Bescheid vorlegen. Dabei hat sie nachzuweisen, dass dem Betroffenen die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner Landessprache zugegangen sind und er ausreichend die Möglichkeit hatte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. 

AvD rät Betroffenen:  Auf Vorwürfe reagieren

Das Amt leitet das Ersuchen nach Feststellung der Vollständigkeit der Dokumente an den Betroffenen zur Stellungnahme oder Bezahlung der Buße weiter. Der AvD rät, in jedem Fall auf die Vorhaltung zu reagieren, denn nur so erhält man sich alle rechtlichen Möglichkeiten. Eine wichtige Frage, die es zu klären gilt, ist, ob man selbst zum Zeitpunkt des Vorwurfs am Steuer des Fahrzeuges saß. War das nicht der Fall, kann das gegenüber dem Bundesamt eingewandt werden.. Ein weiterer Grund, die Zahlungsaufforderung zurückzuweisen, kann eine ungenügende Beteiligung im Verfahren vor Ort sein.

Der AvD weist darauf hin, dass das Verfahren im Ausland abgeschlossen sein muss, damit durch das Amt vollstreckt werden darf. Lediglich für die Vollstreckung ist das BfJ zuständig und nicht für die vorher im Ausland durchgeführten (und abgeschlossenen) Bußgeldverfahren.
Ein Autofahrer sollte auf die vorher zugegangenen direkten Vorhaltungen aus dem Ausland antworten. Vermehrt geben Behörden anderer Länder die Möglichkeit, Unterlagen auf entsprechenden Homepages per Codenummer in der Sprache des Betroffenen einzusehen. So wird dies beispielsweise  in Italien, Frankreich oder den Niederlanden gehandhabt. 
Tipp: Autofahrer sollten alle aus dem Ausland eingegangenen Schriftstücke aufbewahren. AvD Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, sich bei AvD-Vertrauensanwälten kostenlos beraten zu lassen.

Inkassobüros haben keine staatlichen Befugnisse

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass sich nur Behörden  auf die EU-Bußgeldvollstreckung berufen können, private Unternehmen nicht. Allerdings versuchen vor allem Inkassounternehmen, Park- und Mautgebühren sowie Bußen aus nicht gezahlten Umweltzonen-Tarifen beizutreiben. Mahnschreiben von Firmen wie NIVI oder European Parking Collection sowie beauftragten Anwälten sollten nicht mit einer Zahlung beantwortet werden. Anwaltliche Beratung nach solchen Aufforderungen ist sinnvoll. Auch in diesen Fällen können sich Mitglieder an einen AvD-Vertrauensanwalt wenden. 

Vollstreckung ausländischer Haftstrafen ist möglich

Der AvD betont, dass Verkehrsübertretungen im Ausland nur nach Maßgabe des erwähnten EU-Übereinkommens vollstreckt werden können. Es bezieht sich allein auf Bußen und Strafen. Deshalb zieht ein im Ausland verhängtes Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug keinen Eintrag im Flensburger Register in Deutschland nach sich.

Aber aufgepasst: Ein „Freibrief“ für verkehrswidriges Verhalten ist das nicht. So hatte das  OLG Stuttgart vor einigen Jahren eine in der Schweiz wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretung verhängte Gefängnisstrafe gegen einen deutschen Fahrer an seinem deutschen Wohnsitz für vollstreckbar erklärt. Trotz erheblicher Unterschiede bei den anwendbaren Strafen für Verkehrsdelikte in den beiden Ländern sei ein Vollzug der Haft möglich. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungshilfe für die Schweiz läge nicht vor und sei deshalb auf den deutschen Betroffenen anwendbar (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18).

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