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AvD Vekehrsvorschriften im Ausland - Belgien
Verkehrsvorschriften - 19.10.2021 - 4min. Lesezeit

Verkehrsvorschriften Belgien

Wer weiß schon bei einer Fahrt nach Belgien, wie viele Warnwesten im Fahrzeug vorhanden sein müssen oder welche Linien auf Park- oder Halteverbote hinweisen?

Besondere Verkehrsregeln

  • Parkverbote gelten u. a. innerhalb 5 m vor Beginn oder Ende eines Radweges, in Bereichen, wo Fußgänger, Radler oder Mopeds wegen eines Hindernisses auf die Fahrbahn ausweichen müssen, auf Rampen (auch Halteverbot).
  • Parken in ausgeschilderten Blue Zones ist werktags (auch samstags) zwischen 9 und 18 Uhr mit Parkscheibe für 2 Stunden zulässig.
  • Die beim Abschleppen erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist 25 km/h, auch auf Autobahnen (Abfahren an der nächsten Ausfahrt!).
  • Bei Tempoverstößen können vor Ort folgende Bußgelder erhoben werden:
    innerorts 1-10 km/h: € 53,-, 11-30 km/h: € 53,- + € 11,- je zusätzlichem 1 km/h Überschreitung bzw. außerorts jeweils € 6,-.
  • In Rue cyclable/ Fietsstraats dürfen Kraftfahrzeuge Radfahrer nicht überholen und müssen ein Tempolimit von 30 km/h beachten. Radler können die gesamte Fahrbahn in ihrer Fahrtrichtung nutzen.
  • Die Polizei kann, wenn Sie einen Verkehrsverstoß vor Ort feststellt, von dem Betroffenen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Geldbuße plus Verfahrenskosten verlangen, welche je nach Ausgang des belgischen Bußgeldverfahrens erstattet bzw. abgerechnet wird.
  • Es gilt ein Rauchverbot im Fahrzeug, wenn Kinder unter 16 Jahren mitfahren, Zuwiderhandlungen werden ab € 130,- Bußgeld geahndet.

Mautgebühren

In Belgien gibt es keine Pkw-Maut. Lediglich Kraftfahrzeuge über 3,5 t sind mautpflichtig.

Tempolimit

Fahrzeugart Innerorts Land- und Schnellstraße Autobahn
Pkw 50 km/h                90 km/h 120 km/h
Pkw + Anhänger 50 km/h                90 km/h 120 km/h

Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Werden Winterreifen mit einer Höchstgeschwindigkeit unter der des Fahrzeugs verwendet, muss dieses im Sichtbereich des Fahrers gekennzeichnet werden (solche Reifen sind nur in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres erlaubt).
Schneeketten: Die Verwendung ist nur auf schnee- oder eisbedeckten Straßen zulässig.
Spikereifen: Die Verwendung ist erlaubt zwischen dem 1. November und 31. März des Folgejahres für Minibusse, Busse und Reisebusse sowie Fahrzeuge bis 3,5 t zGG und deren Anhänger. Spikereifen sind auf allen Rädern zu montieren (Ausnahme: langsam fahrende Fahrzeuge und Anhänger unter 500 kg). Außerorts auf Autobahnen und Schnellstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen in eine Richtung gilt ein Tempolimit von 90 km/h, ansonsten 60 km/h. Während der Verwendung von Spikereifen ist ein weißer runder Aufkleber mit einer schwarzen "60" am Heck anzubringen.

Tagfahrlicht

Die Tagfahrlichtpflicht gilt nur für Motorradfahrer. Zuwiderhandlungen werden mit € 58,- Bußgeld geahndet.

Warnwestenpflicht

Motorradfahrer und Führer von Kfz müssen bei Verlassen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall auf einer Autobahn oder Schnellstraße/ Kraftfahrstraße oder einer anderen Straße, auf der Halten oder Parken verboten ist, Warnwesten tragen. Zuwiderhandlungen werden mit
€ 58,- geahndet. Im Einzelfall sind auch höhere Strafen möglich.

Internationale Verkehrszeichen

Derzeit liegen hierzu keine Informationen vor.

Handyverbot

Telefonieren ist nur mit Freisprechanlage erlaubt, ansonsten droht ein Bußgeld von € 110,-.

Fahrverbote und Umweltzonen

In Europa werden in Städten und Regionen zunehmend Einfahrverbote und Umweltzonen eingerichtet. Diese sollen vor allem Gefahren für die Gesundheit durch Feinstaub und Stickoxiden begegnen als auch zur Bewältigung von Verkehrsproblemen beitragen.
Die mittlerweile zahlreichen Sonderregelungen sind komplex, weichen voneinander ab und verändern sich. Auf dem aktuellen Stand der oft auch bußgeldbewehrten Verkehrs-beschränkungen, Fahr- oder Einfahrverboten zu sein, ist für Verkehrsteilnehmer nicht einfach. Zahlreiche aktuelle Informationen finden Sie hier.

Promillegrenze

Promillegrenzen: 0,5 Promille, 0,2 Promille für Lkw-Fahrer und bei der Fahrgastbeförderung

Promille Bußgeld/ Strafe
0,5 bis 0,8 € 180,- bei Sofortzahlung, ansonsten € 200,- bis € 4.000,-, Fahrverbot für min. 3 Stunden
Ab 0,8 € 420,- bis € 1.260,-, Fahrverbot von min. 6 Stunden bis 15 Tagen

Die Strafen erhöhen sich im offiziellen Verfahren: € 1.600,- bis € 16.000,- und/ oder Fahrverbot zwischen 8 Tagen bis zu 5 Jahren. Im Wiederholungsfall bei Alkoholwerten über 0,8 ‰: € 3.200,-
bis € 40.000,-, Fahrverbot von 3 Monaten bis 5 Jahre oder Fahrerlaubnisentzug, Haftstrafen von 1 Monat bis 2 Jahre sind möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Ergänzende Hinweise und Tipps sind gerne willkommen! Am besten per E-Mail.

© AvD e. V. - Die unveränderte Veröffentlichung - auch im Internet - ist unter Hinweis auf die Quelle "Automobilclub von Deutschland e. V. / www.avd.de" honorarfrei gestattet.

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