Verkehrsvorschriften Schweden
Damit Sie sicher ans Ziel kommen, haben wir Ihnen die schwedischen Verkehrsregeln zusammengestellt.
Besondere Verkehrsregeln
- Zusatzschilder können das Halten und Parken zusätzlich einschränken. “Avgift” bedeutet kostenpflichtiges Parken, bei “P-skiva” muss eine Parkscheibe benutzt werden, bei “Förhyrda platser” oder “Boende” ist eine besondere Parkerlaubnis erforderlich, “1 tim” erlaubt Parken für eine Stunde.
- Die Mitnahme eines 10 L Reservekanister mit Kraftstoff ist erlaubt, jedoch aus Sicherheitsgründen i.d.R. nicht auf Fahrschiffen.
- Unfälle mit Wild müssen sofort der Polizei gemeldet werden.
- Radfahrer bis 15 Jahre müssen Fahrradhelme tragen.
Mautgebühren
Die Öresundbrücke verbindet die dänische Hauptstadt Kopenhagen mit Malmö in Schweden. Die Bezahlung und Zollabwicklung erfolgt auf schwedischer Seite.
Für die Benutzung der Brücke entstehen folgende Kosten:
Kategorie | Preis |
Motorrad | € 25.- |
Pkw bis 6 m Länge | € 47,- |
Wohnmobil über 6 m* | € 94,- |
Gespann mit Zugfahrzeug bis 6 m Länge | € 94,- |
Gespann mit Zugfahrzeug über 6 m bis 9 m Länge | € 94,- |
Gespann mit Zugfahrzeug über 6 m bis 20 m Länge | € 172,- |
*Kfz-Gespanne über 6 m werden nach der Gesamtlänge berechnet.
Die Bezahlung kann bar, per Kreditkarte oder per EC-Karte mit Maestro-Funktion erfolgen.
In Stockholm besteht für Fahrzeuge mit schwedischen Kennzeichen eine City-Maut, dies sollte beim buchen eines Mietfahrzeuges berücksichtigt und gegebenenfalls mit der Mietstation besprochen werden.
In Skandinavien sind viele Straßen, Brücken, Tunnel und Fähren gebührenpflichtig. Mit Hilfe der AutoPass Box von tolltickets können Sie in Norwegen, Dänemark und Schweden die Gebühren einfach und bequem zahlen.
Weitere Informationen zur Maut finden Sie unter der Rubrik "Mautgebühren".
Tempolimit
Fahrzeugart | Innerorts | Land- und Schnellstraße | Autobahn |
PKW | 30 - 70 km/h | 60 -100 km/h | 90 - 120 km/h |
PKW + Anhänger | 30 - 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Grundsätzlich: Die Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach der Verkehrssicherheit der jeweiligen Straße. Die jeweilige Beschilderung ist zu beachten.
Winterreifenpflicht
Winterreifenpflicht auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. In der Zeit zwischen 1. Dezember und 31. März müssen diese Fahrzeuge wie auch deren Anhänger mit Winterreifen (Typ M+S; Profiltiefe von min. 3 mm) ausgerüstet sein, wenn in dieser Zeit winterliche Fahrbahnbedingungen (Schnee, Eisglätte, Nässe bei Temperaturen um den Nullpunkt) vorherrschen. Antifrostschutzmittel und das Mitführen einer Schneeschaufel sind Pflicht.
Schneeketten
Die Verwendung ist für alle Fahrzeuge zulässig, wenn Straßen und Witterungsverhältnisse es erfordern.
Spikereifen
Zwischen 1. Oktober und 15. April ist die Verwendung zulässig (Lokale Ausnahmen in Stockholm, Uppsala und Göteborg). Je nach Witterung kann die Periode verlängert werden. Bei Privatautos, Campern, LKWs und Bussen müssen auf allen Rädern Spikereifen der entsprechenden Gewichtsklasse montiert sein; Anhänger müssen ebenfalls mit Spikereifen ausgerüstet sein.
Handyverbot
Telefonieren ist nur mit Freisprechanlage erlaubt, ansonsten droht ein Bußgeld von 160 €.
Fahrverbote und Umweltzonen
In Europa werden in Städten und Regionen zunehmend Einfahrverbote und Umweltzonen eingerichtet. Diese sollen vor allem Gefahren für die Gesundheit durch Feinstaub und Stickoxiden begegnen als auch zur Bewältigung von Verkehrsproblemen beitragen.
Die mittlerweile zahlreichen Sonderregelungen sind komplex, weichen voneinander ab und verändern sich. Auf dem aktuellen Stand der oft auch bußgeldbewehrten Verkehrsbeschränkungen, Fahr- oder Einfahrverboten zu sein, ist für Verkehrsteilnehmer nicht einfach. Zahlreiche aktuelle Informationen finden Sie hier.
Promillegrenze
Promillegrenzen: 0,2 Promille
Fahrverbot und Geldstrafe in Abhängigkeit vom Monatseinkommen und Promillewert
0,2 ‰ – 0,49‰ | 40 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
0,5 ‰ – 0,59 ‰ | 60 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
0,6 ‰ – 0,69 ‰ | 80 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
0,7 ‰ – 0,79 ‰ | 100 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
0,8 ‰ – 0,89 ‰ | 120 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
0.9 ‰ – 0,99 ‰ | 150 Tagessätze, Fahrverbot zwischen 2 und 10 Monaten |
Über 1 ‰ | Fahrerlaubnisentzug, Gefängnisstrafe zwischen 1 Monat und 2 Jahren möglich |
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Veröffentlicht am 25.04.2022 in Verkehrsrecht.